FAQ
Bereitschaftsgrad 2: Alarmierung und erhöhte Bereitschaft sowie Sparappelle an die Verbraucher und Sparmassnahmen auf freiwilliger Basis.
Bereitschaftsgrad 3: Antrag zur Inkraftsetzung einer Bewirtschaftungsverordnung (BVO) durch den Bundesrat (Vernehmlassung, Entscheid, Inkraftsetzung).
Bereitschaftsgrad 4: Umsetzung der Bewirtschaftungsverordnung (BVO): Verbot bestimmter Geräte, Kontingentierung von Grossverbrauchern, zyklische Abschaltungen des Stromnetzes und zentrale Steuerung des Schweizer Kraftwerkparks.
Grossverbraucher verbrauchen 100'000 kWh Energie oder mehr pro Jahr und haben Anspruch auf einen Netzzugang gemäss Artikel 11 der Stromversorgungsverordnung. Und zwar unabhängig davon, ob sie diesen Anspruch wahrgenommen haben oder nicht. Massgebend für den Anspruch auf Netzzugang von Endverbrauchern ist der innerhalb der letzten 12 Monate vor der letzten Ablesung ausgewiesene Jahresverbrauch. In dieselbe Kategorie fallen auch Verbraucher, die zwar aktuell einen tieferen Jahresverbrauch ausweisen, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt einen Verbrauch über 100'000 kWh pro ausgewiesen haben und dadurch Anspruch auf Netzzugang gehabt haben.
Der Bundesrat setzt im Rahmen des Bereitschaftsgrads 3 (BG3) die Bewirtschaftungsverordnung in Kraft. In der Folge werden im BG4 in einem ersten Schritt für bestimmte Verbraucher Nutzungsverbote ausgesprochen. Reichen diese Kontingentierungsmassnahmen nicht aus, werden die Grossverbraucher vom BWL via Netzbetreiber eine Verfügung erhalten. Bei Nicht-Befolgung der Kontingentierungsmassnahme werden von den Kantonen Bussen ausgesprochen.